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1276. Juni 12. Breslau in der Egidiuskirche.

12 die intrante Junio.

Die Schiedsrichter (wie vorher) entscheiden, dass der Herzog von den Leuten der Kirche Steuern nur in bestimmten Fällen erheben dürfe, nämlich zur Lösung des Herzogs aus der Gefangenschaft oder einer seiner Schlösser, oder zur Abwehr eines übermächtigen feindlichen Einfalls, oder bei der Vermählung des Herzogs resp. eines seiner Kinder, oder bei der Schwertleite des Herzogs, in allen sonstigen Fällen hinge es von dem guten Willen des Bischofs ab. Bezüglich des Quartiernehmens (stationes) auf geistlichen Gütern solle der Herzog es so halten, wie es zur Zeit seines Grossvaters und Urgrossvaters Brauch gewesen; die Erbgüter und Dörfer, welche zum Besitze des Bischofs gehören, seien demselben zu restituiren, über die streitigen Patronatsrechte sollten die Gerichte entscheiden, bezüglich der zu deutschem Rechte ausgesetzten Dörfer und deren Jurisdiktion resp. der Exemtion der Kirchenleute von der Gerichtsbarkeit der Kastellane sollen die Privilegien, die der Bischof vorbringen kann, entscheiden; was dann die Sachen anbetrifft, welche dem Bischof oder dem Kapitel durch den Herzog resp. dessen Diener entfremdet wurden, und das was der Herzog von seines Vaters oder Oheims wegen dem Bischof schuldet, und was endlich die Zehnten in den seit der Zeit weiland Herzog Heinrichs ohne Erlaubniss des Bischofs zu deutschem Rechte ausgesetzten Dörfer betrifft, so solle sich der Herzog mit dem Bischof gütlich verständigen, bei der Aussetzung von Dörfern zu deutschem Rechte soll künftig die Zehntenfrage immer vorher regulirt werden, der Bischof darf seine Jurisdiktion nach den kanonischen Bestimmungen ausüben. Vorstehende Bestimmungen gelten auf 6 Jahre.

Z. und Mitsiegler Bischof Bruno von Olmütz.


Stenzel Bisth.-Urkunden S. 67 aus dem lib. nig. des D.-A. 448.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.